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   BGH, 09.11.1999 - 1 StR 501/99   

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https://dejure.org/1999,6596
BGH, 09.11.1999 - 1 StR 501/99 (https://dejure.org/1999,6596)
BGH, Entscheidung vom 09.11.1999 - 1 StR 501/99 (https://dejure.org/1999,6596)
BGH, Entscheidung vom 09. November 1999 - 1 StR 501/99 (https://dejure.org/1999,6596)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • HRR Strafrecht

    § 349 Abs. 2 StPO; § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB
    Verwerfung der Revision als unbegründet; Raub mit einer Scheinwaffe

  • Wolters Kluwer

    Strafrahmen - Raub - Schwerer Raub - Waffe - Schreckschußpistole - Geladen

  • Judicialis

    StPO § 349 Abs. 2; ; StGB § 250 Abs. 2 Nr. 1

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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 20.10.1999 - 1 StR 429/99

    Ungeladene Pistole als Drohmittel beim Raub

    Auszug aus BGH, 09.11.1999 - 1 StR 501/99
    Dies gilt auch für eine kurzfristig schußbereite Waffe, die lediglich noch durchgeladen (fertiggeladen) oder nur noch entsichert werden muß (vgl. BGH, Urteil v. 20. Oktober 1999 - 1 StR 429/99 -, zum Abdruck in BGHSt bestimmt).
  • BGH, 19.08.1998 - 3 StR 333/98

    Einordnung eines mit Platzpatronen geladenen Gas- und Schreckschussrevolvers in

    Auszug aus BGH, 09.11.1999 - 1 StR 501/99
    Eine geladene Schreckschußpistole, die auf den Kopf des Opfers aufgesetzt wird, ist als Waffe im Sinne von § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB anzusehen (BGH StV 1999, 92).
  • BGH, 03.04.2002 - 1 ARs 5/02

    Anfrageverfahren; schwerer Raub (Verwendung eines gefährlichen Werkzeuges;

    Auch der dazwischen angesiedelte Fall, daß die Munition für die Schußwaffe griffbereit mitgeführt wird, ist inzwischen höchstrichterlich geklärt (Munition in der Jackentasche: BGH, Urteil vom 20. Oktober 1999 - 1 StR 429/99 = BGHSt 45, 249; Waffe muß nur noch durchgeladen werden: BGH, Beschluß vom 9. November 1999 - 1 StR 501/99 - Munition in Kleidung: BGH, Beschluß vom 25. Februar 2000 - 2 StR 445/99 -).

    bb) Bringt der Täter dagegen dem Opfer bei einer Schußdistanz von wenigen Zentimetern (relativer Nahschuß) oder bei einem Schuß mit auf die Körperoberfläche aufgesetzter Laufmündung (absoluter Nahschuß) durch die austretenden Explosionsgase und die mitgerissenen Munitionspartikel (vgl. Rothschild, Zur Gefährlichkeit freiverkäuflicher Schreckschußwaffen, NStZ 2001, 406, 407, 410) eine erhebliche Verletzung bei oder droht er dem Opfer mit einer solchen Vorgehensweise, dann wird die Schreckschußwaffe aufgrund ihrer konkreten Verwendung zu einem "gefährlichen Werkzeug" im Sinne des § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB, nämlich zu einer Waffe (vgl. Boetticher/Sander NStZ 1999, 292, 293; BGH, Beschluß vom 9. November 1999 - 1 StR 501/99 - BGH, Beschluß vom 19. August 1998 - 3 StR 333/98 = BGHR StGB § 250 Abs. 2 Nr. 1 Waffe 2; BGH, Beschluß vom 4. Januar 1999 - 3 StR 517/98 - BGH, Urteil vom 26. November 1998 - 4 StR 457/98 = NStZ 1999, 136; BGH, Beschluß vom 30. November 2000 - 4 StR 493/00 = StV 2001, 274).

  • BGH, 16.05.2000 - 4 StR 89/00

    Wegnahme mit Nötigungsmitteln im Sinne des § 249 Abs. 1 StGB; Schwerer

    Dies hat der Bundesgerichtshof für den Fall der kurzfristig, schußbereiten Waffe, die lediglich noch durchgeladen oder entsichert werden muß, bereits entschieden (vgl. Urteil vom 20. Oktober 1999 - 1 StR 429/99 -, zum Abdruck in BGHSt bestimmt; Beschluß vom 9. November 1999 - 1 StR 501/99 -).
  • BGH, 30.11.2000 - 4 StR 493/00

    Schwerer Raub; Verwendung einer Waffe; Gefährliches Werkzeug;

    Allerdings steht einer Anwendung des § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB nicht bereits entgegen, daß die bei den beiden Taten eingesetzte Schreckschußpistole (noch) nicht durchgeladen war (vgl. BGHSt 45, 249, 251; BGH, Beschlüsse vom 9. November 1999 - 1 StR 501/99 und vom 16. Mai 2000 - 4 StR 89/00).
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